Verwaltungsgerichtshof
10.03.1994
93/15/0137
GRS wie VwGH E 1992/09/14 91/15/0135 5
Das Erfordernis einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will.