Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1995

Geschäftszahl

93/15/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 86/13/0146 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist als eigener und gesondert anfechtbarer Bescheid anzusehen, wenn auch Paragraph 307, Absatz eins, BAO normiert, daß mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist. Wird von diesen verbundenen Bescheiden ausdrücklich nur der die Wiederaufnahme verfügende Bescheid angefochten, so kann auch nur bezüglich dieses Bescheides eine Berufungsentscheidung ergehen. Zu einer Berufungsentscheidung über den mit dem Wiederaufnahmebescheid verbundenen Sachbescheid besteht in solchen Fällen keine Berechtigung der Abgabenbehörde, weil es sich ungeachtet der gebotenen Verbindung beider Bescheide um zwei verschiedene Bescheide handelt und eine Berufungsentscheidung über einen Bescheid zwingend voraussetzt, daß der betreffende Bescheid auch tatsächlich mit Berufung angefochten wurde.