Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1995

Geschäftszahl

93/15/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/20 91/15/0055 1

Stammrechtssatz

Ein von dritter Seite gewährter Zuschuß gehört gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1972 dann zum Entgelt, wenn er in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch steht, der zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger stattfindet. Dies ist der Fall, wenn der Dritte ein zusätzliches Entgelt deshalb gewährt, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0209, VwSlg 6105 F/1986). Dem geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht nach der Judikatur des VwGH der Umstand nicht entgegen, daß kein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuß und einer bestimmten Leistung gegeben sein muß

(Hinweis E 17.2.1988, 86/13/0174).