Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Geschäftszahl

93/15/0113

Rechtssatz

Bewirtungsspesen eines für ein politisches Amt Wahlwerbenden unterliegen jedenfalls dann dem Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988, wenn der Anlaß für die wahlwerbende Tätigkeit ein privater ist; denn für nicht eindeutig nach ihrer privaten und beruflichen Komponente trennbare Aufwendungen, also für "gemischte Aufwendungen" gilt der Grundsatz, daß sie zur Gänze nicht abzugsfähig sind (Aufteilungsverbot; Hinweis E 25.10.1994, 94/14/0014; E 20.12.1994, 90/14/0211).