Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Geschäftszahl

93/15/0112

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Steuerpflichtige einen nicht unerheblichen Aufwand für die Anschaffung des Bungalows für seine Ordinationshilfe getätigt hat, ohne sich zuvor, um diesen Aufwand möglichst zu vermeiden, nach einer neuen Ordinationshilfe umzusehen, ist als gewichtiges Indiz dafür anzusehen, daß die Zurverfügungstellung des Bungalows an die Ordinationshilfe nicht aus betrieblichen Gründen erfolgte. Der Abgabenbehörde kann nicht mit Recht vorgeworfen werden, sie habe die erforderlichen Ermittlungen unterlassen - nämlich, ob der Steuerpflichtige im ländlichen Bereich eine andere Ordinationshilfe hätte bekommen können -, wenn der Steuerpflichtige selbst kein Interesse an einer neuen Ordinationshilfe gezeigt und deshalb eine solche auch nicht gesucht hat.