Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Geschäftszahl

93/15/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/14 91/14/0178 1

Stammrechtssatz

Die Unangemessenheit und Unüblichkeit von Aufwendungen kann ein Indiz dafür sein, daß diese Aufwendungen nicht betrieblich, sondern privat veranlaßt sind (Hinweis Doralt, Kommentar zum EStG, Paragraph 4, Textziffer 242).