Verwaltungsgerichtshof
29.06.1995
93/15/0112
GRS wie VwGH E 1992/01/14 91/14/0178 1
Die Unangemessenheit und Unüblichkeit von Aufwendungen kann ein Indiz dafür sein, daß diese Aufwendungen nicht betrieblich, sondern privat veranlaßt sind (Hinweis Doralt, Kommentar zum EStG, Paragraph 4, Textziffer 242).