Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Geschäftszahl

93/15/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/27 92/13/0140 8

Stammrechtssatz

Zum Wesen des Parteiengehörs gehört es nicht, die Parteien zu Schlußfolgerungen zu hören, die die Behörde ihrem Bescheid zugrundezulegen gedenkt (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 273).