Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Geschäftszahl

93/15/0101

Rechtssatz

Ein auf Willensübereinstimmung der Gesellschafter einer GmbH, die gleichzeitig Eigentümer einer an diese GmbH vermieteten Liegenschaft sind, beruhender "Gesellschafterbeschluß", durch welchen ein Verzicht auf Mietzahlungen der GmbH "beschlossen" wurde, ist nicht geeignet, die bestandvertraglichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern als Bestandgeber und der GmbH als Bestandnehmerin unmittelbar zu gestalten, weil es sich beim "Gesellschafterbeschluß" ausschließlich um einen Akt der inneren Willensbildung der GmbH (und somit - nur - einer der Vertragsparteien des Bestandvertrages handelt), soweit ein rechtsgeschäftliches Handeln beider Parteien des Bestandvertrages im Zusammenhang mit dem Gesellschafterbeschluß nicht ersichtlich ist; die Rechtslage zwischen den Parteien des Bestandvertrages kann durch einen solchen "Gesellschafterbeschluß" nicht unmittelbar gestaltet werden.

Dabei ist es unbeachtlich, ob der "Gesellschafterbeschluß" nach Form und Inhalt als Vorgang im Sinne der Paragraphen 34, ff GmbHG zu qualifizieren ist. Maßgebend ist das rechtsgeschäftliche Handeln der Gesellschafter (als Bestandgeber) und der durch ihre Organe vertretenen GmbH (als Bestandnehmer).