Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1993

Geschäftszahl

93/15/0098

Rechtssatz

Ein die Zuständigkeit eines Finanzamtes nach Paragraph 58, Absatz eins, Litera f, FinStrG in einem Verfahren betreffend die Verkürzung einer Abgabe für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens bejahender Bescheid setzt konkrete Sachverhaltsfeststellungen voraus, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob dieses Finanzamt als Lagefinanzamt iSd Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, BAO in Betracht kommt.