Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1993

Geschäftszahl

93/15/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0134 E 15. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Was den Vorwurf der Hinterziehung von Einkommensteuer anlangt, kommt das zur Feststellung gem Paragraph 187, Ziffer 3, BAO zuständige Finanzamt als solches, das zur Einbringung der beeinträchtigten Abgabe zuständig ist, nicht in Betracht. Wird dem Beschuldigten Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Betriebsausgaben gem Paragraph 4, Absatz 4, EStG vorgeworfen, so ist das zur Handhabung dieser verletzten Abgabenvorschriften zuständige auch das gem Paragraph 187, Ziffer 3, BAO zur Feststellung berufene FA. Es ist daher auch insoweit Finanzstrafbehörde erster Instanz. Zuständig ist die Finanzstrafbehörde erster Instanz, die zuerst vom Finanzvergehen Kenntnis erlangt hat (Paragraph 64, Absatz eins, zweiter Satz FinStrG).