Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1993

Geschäftszahl

93/15/0094

Rechtssatz

Einem Sachverständigen kommt keinesfalls die Lösung von Rechtfragen zu. Er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung eindringen. Dies gilt auch für Privatgutachter.