Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1995

Geschäftszahl

93/15/0088

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 295, Absatz eins, BAO setzt die Bindung eines nachfolgenden Bescheides an einen vorangehenden (Hinweis: Stoll, BAO, Kommentar, 2859 zu Paragraph 295,) bzw die Wirksamkeit des Grundlagenbescheides gegenüber dem Adressaten des abgeleiteten Bescheides (siehe Ritz, BAO, Kommentar, 657 zu Paragraph 295,) voraus. Bestehen diese Bindungen bzw Wirkungen nicht, liegt - unabhängig vom Verhältnis der Bestimmungen des Paragraph 191, Absatz 3, Litera c, BAO und des Paragraph 75, BewG in der Fassung vor der Aufhebung durch BGBl 1993/818 zueinander - eine Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO nicht vor.