Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1994

Geschäftszahl

93/15/0082

Rechtssatz

Ein vom einzigen Gesellschafter einer GmbH ("Einmann-GmbH") mittels Notariatsakt gefaßter Beschluß zur Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft kann dem Gebot des Paragraph 72, Absatz 2, GmbH entsprechen, wenn der Beschlußfassung das Verhältnis der Stammeinlage zum "Nachschuß" entnommen werden kann und darin eine wenigstens konkludente Beschränkung iSd Paragraph 72, Absatz 2, GmbHG liegt.