Zum Wesen des Nachschusses gemäß § 72 Abs 1 GmbHG gehört es, daß die Einforderungsmöglichkeit im Gesellschaftsvertrag bestimmt wird.Zum Wesen des Nachschusses gemäß Paragraph 72, Absatz eins, GmbHG gehört es, daß die Einforderungsmöglichkeit im Gesellschaftsvertrag bestimmt wird.