Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Geschäftszahl

93/15/0079

Rechtssatz

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Begünstigung nach Paragraph 35, Absatz 5, EStG 1988 den ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Behinderung (hier Zuckerkrankheit) und den von ihm angewendeten Heilmitteln bzw Heilbehelfen nachzuweisen.