Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1995

Geschäftszahl

93/15/0071

Rechtssatz

Das Vorbringen des Verdächtigen, es liege ein Schuldausschließungsgrund iSd Paragraph 9, FinStrG vor, ist im Rahmen des Finanzstrafverfahrens zu prüfen. Für die Frage des Vorliegens von genügenden Verdachtsmomenten für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG ist dieses Vorbringen hingegen nicht von Bedeutung.