Verwaltungsgerichtshof
06.04.1995
93/15/0060
Die Anregung des Abgabepflichtigen bei der Abgabenbehörde, sie möge in bestimmte Bankkonten Einsicht nehmen, stellt keine Entbindung der Bank vom Bankgeheimnis dar. Vielmehr ist es Sache des Abgabepflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 138, BAO die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde liegt nicht vor.