Verwaltungsgerichtshof
06.04.1995
93/15/0060
Für die Zurechenbarkeit von Einkünften an den Steuerpflichtigen kommt es nicht auf die Abgabenerklärungen, sondern darauf an, ob diesem die Einkünfte TATSÄCHLICH zugeflossen sind. Insofern ist es dabei belanglos, ob die Unterschrift des Steuerpflichtigen auf einzelnen Abgabenerklärungen gefälscht worden ist.