Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Geschäftszahl

93/15/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0081 E 18. Jänner 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Nur wenn eine Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1998/22, S 570-572;