Verwaltungsgerichtshof
10.09.1998
93/15/0051
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Kapitalerträge stellen Werbungskosten dar, und zwar auch zB Anwaltskosten oder Prozeßkosten (Hinweis Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch Paragraph 16,, Rz 47). Prozeßkosten, die zur Abwendung der Auflösung einer Kapitalgesellschaft (deren Folge die Liquidation wäre) von einem Gesellschafter aufgewendet werden, stehen mit dem Bestand und Wert der Kapitalanlage (Gesellschaftsanteil) im Zusammenhang; sie werden nicht zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Kapitalerträge aufgewendet.