Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Geschäftszahl

93/15/0051

Rechtssatz

Für die Prüfung, ob eine Person im Betrieb eines Unternehmers als Dienstnehmer oder als sogenannter Arbeitsgesellschafter tätig ist, sind die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles ausschlaggebend. Wird die gesamte Entlohnung wirtschaftlich als Äquivalent für erbrachte Arbeitsleistungen angesehen, liegt ein Dienstverhältnis vor (Hinweis E 13.9.1977, 1795/70).