Verwaltungsgerichtshof
10.09.1998
93/15/0051
Es ist Sache des AbgPfl, den ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang der Begründung der Verbindlichkeit und der Verwendung der Mittel mit betrieblichen Vorgängen nachzuweisen (Hinweis: E 19.2.1992, 91/14/0216).
Besprechung in:
ÖStZ 1998/22, S 570-572;