Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Geschäftszahl

93/15/0051

Rechtssatz

Es ist Sache des AbgPfl, den ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang der Begründung der Verbindlichkeit und der Verwendung der Mittel mit betrieblichen Vorgängen nachzuweisen (Hinweis: E 19.2.1992, 91/14/0216).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1998/22, S 570-572;