Verwaltungsgerichtshof
10.09.1998
93/15/0051
GRS wie VwGH E 1996/11/20 89/13/0259 5
(hier nur erster Satz)
Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlaßt anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht mehr betrieblich veranlaßt.
Besprechung in:
ÖStZ 1998/22, S 570-572;