Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Geschäftszahl

93/15/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/20 89/13/0259 5

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlaßt anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht mehr betrieblich veranlaßt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1998/22, S 570-572;