Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Geschäftszahl

93/15/0051

Rechtssatz

Werden vom Geschäftsführer einer GmbH persönliche Dienstleistungen (hier: Steuerberaterleistungen) erbracht, so kommen die Verträge über diese Leistungen (mangels eines Hinweises auf Handeln im fremden Namen beim Vertragsabschluß) zwischen dem Geschäftsführer selbst und den betreffenden Klienten zustande; dem Geschäftsführer selbst sind auch die geleisteten Honorare als Einkünfte zuzurechhen (Hinweis: E 10.10.1996, 95/15/0208, 0209). Die "Weitergabe" dieser Honorare an die Gesellschaft stellt bloße Einkommensverwendung dar, wenn der Zahlung nicht ein - sowohl unter Gesichtspunkten des Fremdvergleiches als auch jenen der Mißbrauchsprüfung - anzuerkennendens Rechtsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft über die Erbringung der betreffenden Steuerberaterleistungen zugrunde lag.