Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1994

Geschäftszahl

93/15/0010

Rechtssatz

Einer Berufungsvorentscheidung kommt nur hinsichtlich jener Abgaben unterbrechende Wirkung zu, die von dieser Berufungsvorentscheidung erfaßt werden.