Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1994

Geschäftszahl

93/15/0010

Rechtssatz

Die Verjährung wird unter anderem durch an den Abgabenpflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen und Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen und Beweismitteln unterbrochen (Hinweis: E 18.3.1987, 86/13/0165; E 18.12.1989, 88/15/0119; E 10.7.1989, 88/15/0173). Auch der Berufungsvorentscheidung kommt unterbrechende Wirkung zu (Hinweis E 16.9.1986, 85/14/0163, VwSlg 5845 F/1983).