Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1994

Geschäftszahl

93/15/0010

Rechtssatz

Im Abschluß eines Vertrages über die Abtretung sämtlicher Forderungen an einen Gläubiger bei Fehlen sonstiger Mittel für die Befriedigung der anderen Gläubiger, unter anderem des Abgabengläubigers, liegt eine haftungsbegründende Verletzung der Verpflichtung, die Benachteiligung bestehender und in Zukunft entstehender Abgabenforderungen zu vermeiden (Hinweis E 17.1.1989, 88/14/0193; E 30.5.1989, 89/14/0043; E 27.6.1989, 89/14/0113).