Verwaltungsgerichtshof
03.11.1994
93/15/0010
Im Abschluß eines Vertrages über die Abtretung sämtlicher Forderungen an einen Gläubiger bei Fehlen sonstiger Mittel für die Befriedigung der anderen Gläubiger, unter anderem des Abgabengläubigers, liegt eine haftungsbegründende Verletzung der Verpflichtung, die Benachteiligung bestehender und in Zukunft entstehender Abgabenforderungen zu vermeiden (Hinweis E 17.1.1989, 88/14/0193; E 30.5.1989, 89/14/0043; E 27.6.1989, 89/14/0113).