Verwaltungsgerichtshof
03.11.1994
93/15/0010
Wurde in einem mängelfreien Verfahren festgestellt, daß der Geschäftsführer - ohne eine rechtmäßige Grundlage für eine vorrangige Befriedigung - Gesellschaftsschulden aus Gesellschaftsmitteln befriedigt, die Abgabenschulden jedoch unberichtigt gelassen oder bei der Aufteilung der vorhandenen Mittel benachteiligt hat, so trifft den Geschäftsführer eine Haftungspflicht (Hinweis: E 13.3.1990, 89/08/0198).