Verwaltungsgerichtshof
03.11.1994
93/15/0010
GRS wie VwGH E 1991/01/21 90/15/0055 2
Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer hat, um seine Haftung auszuschließen, darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0063).