Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1994

Geschäftszahl

93/15/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/21 90/15/0055 2

Stammrechtssatz

Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer hat, um seine Haftung auszuschließen, darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0063).