Verwaltungsgerichtshof
15.12.1994
93/15/0002
Steht der Abgabepflichtige auf dem Standpunkt, daß nicht er als Zahler, sondern der jeweilige Empfänger die Angemessenheit von Zahlungen iSd Paragraph 4, Absatz 8, EStG 1972 nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen habe, so verletzt er im Verwaltungsverfahren die ihm zumutbare, nicht auf den Nachweis bzw die Glaubhaftmachung, daß die in Paragraph 4, Absatz 8, legcit genannten Vereine überhaupt im Interesse der Vereinsmitglieder tätig werden, beschränkte Mitwirkungspflicht.