Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Geschäftszahl

93/15/0002

Rechtssatz

Steht der Abgabepflichtige auf dem Standpunkt, daß nicht er als Zahler, sondern der jeweilige Empfänger die Angemessenheit von Zahlungen iSd Paragraph 4, Absatz 8, EStG 1972 nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen habe, so verletzt er im Verwaltungsverfahren die ihm zumutbare, nicht auf den Nachweis bzw die Glaubhaftmachung, daß die in Paragraph 4, Absatz 8, legcit genannten Vereine überhaupt im Interesse der Vereinsmitglieder tätig werden, beschränkte Mitwirkungspflicht.