Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Geschäftszahl

93/15/0002

Rechtssatz

Unter Fremden ist es nicht üblich, eine GmbH, an der der Auftraggeber beteiligt ist, mit der Ausführung von Leistungen zu beauftragen, obwohl der diese Leistungen dann tatsächlich auch im Rahmen der Gesellschaft bewirkende Auftraggeber selbst alle beruflichen Voraussetzungen zur Ausführung dieser Leistungen besitzt und die Einschaltung der GmbH für ihn mit einem Mehraufwand verbunden ist, ohne daß mit dem Mehraufwand tatsächliche Leistungen wirtschaftlich abgegolten wären.