Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Geschäftszahl

93/15/0002

Rechtssatz

Paragraph 289, Absatz eins, BAO normiert, daß die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden, also auch einer von der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz abweichenden Rechtsansicht zum Durchbruch zu verhelfen hat.