Verwaltungsgerichtshof
15.12.1994
93/15/0002
Paragraph 289, Absatz eins, BAO normiert, daß die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden, also auch einer von der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz abweichenden Rechtsansicht zum Durchbruch zu verhelfen hat.