Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Geschäftszahl

93/15/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/12 90/14/0054 1

Stammrechtssatz

Die Partei trifft die Pflicht, ihre Vertreter zeitgerecht ausreichend zu informieren.