Verwaltungsgerichtshof
15.02.1994
93/14/0231
Durch einen Bescheid, mit dem das die Einstellung eines Strafverfahrens verfügende Erkenntnis aufgehoben und die Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen wird, wird ein Steuerpflichtiger in seinem Recht, nicht nach dem Finanzstrafgesetz bestraft zu werden, nicht verletzt, wenn mit dem genannten Bescheid weder eine Bestrafung des Steuerpflichtigen nach dem Finanzstrafgesetz erfolgt, noch eine bindende Rechtsanschauung betreffend eine solche Bestrafung ausgedrückt wird.