Verwaltungsgerichtshof
15.02.1994
93/14/0231
GRS wie 1342/78 E 27. November 1978 VwSlg 9701 A/1978 RS 1
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bfrs, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.