Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1993

Geschäftszahl

93/14/0216

Rechtssatz

Zu einer Berichtigung der Handelsbilanz kann es bei einer verdeckten Gewinnausschüttung nur kommen, wenn der Rückforderungsanspruch zum Bilanzstichtag bereits den Charakter eines Vermögensgegenstandes hat. Ähnlich dem Wirtschaftsgut muß ein Vermögensgegenstand Bewertbarkeit aufweisen, es muß sich um einen Gegenstand handeln, den man sich im kaufmännischen Leben "etwas kosten läßt" und den man letztlich - insbesondere im Bereich der Forderungen - wertmäßig auch realisieren kann. Ist ein Anspruch überhaupt nicht bekannt oder wird dieser bewußt unterdrückt bzw negiert, so handelt es sich dabei mangels Bewertbarkeit bzw Realisierungsabsicht weder um einen Vermögensgegenstand noch um ein Wirtschaftsgut.