Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1993

Geschäftszahl

93/14/0216

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/08/07 89/14/0160 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach Paragraph 22, Absatz 2, KStG 1966 ist ein sowohl formal als auch inhaltlich dem Handelsrecht entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß. Zur Prüfung dieser Frage sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965 bzw des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung 1906 in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Demnach sind Ausschüttungen nur dann als unzulässig anzusehen, wenn sich die Gewinnverteilung auf einen handelsrechtlich nicht ordnungsgemäß festgestellten Jahresabschluß bezieht bzw wenn der Ausschüttungsbeschluß sonstigen handelsrechtlichen Vorschriften (inbesondere Formregelungen und Fristenregelungen) widerspricht (Hinweis Gassner, Gewinnausschüttungen aus steuerfreien Gesellschaftereinlagen oder unversteuerten Rücklagen und gespaltener Körperschaftsteuersatz, ÖStZ 1976, 158 f).