Verwaltungsgerichtshof
21.12.1993
93/14/0216
GRS wie 1254/74 E 22. Juni 1976 VwSlg 4995 F/1976 RS 1
Für ein bereits abgelaufenes Wirtschaftsjahr ist die Ausschüttung eine nachträgliche, wenn nach der Beschlußfassung über die Gewinnverwendung die Hauptversammlung bzw Generalversammlung von der Befugnis Gebrauch macht, Teile des ausgewiesenen Reingewinnes, die nicht zur Ausschüttung gelangt sind, - auf Grund eines neuen Beschlusses - zur Auszahlung an die Gesellschafter zu bringen.