Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Geschäftszahl

93/14/0203

Rechtssatz

Eine Abänderung nach Paragraph 295, Absatz eins, BAO ist nur zulässig, wenn die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Streitjahre von Feststellungsbescheiden abzuleiten sind. Sind die Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Streitjahre ins Leere gegangen, so fehlen taugliche Feststellungsbescheide für eine Abänderung nach Paragraph 295, Absatz eins, BAO. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß nach Erlassung des Bescheides nach Paragraph 295, Absatz eins, BAO Feststellungsbescheide mit dem gleichen Inhalt wie die ins Leere gegangenen Feststellungsbescheide erlassen worden sind. Mit diesen Bescheiden wird die unzulässige Abänderung nach Paragraph 295, Absatz eins, BAO nicht saniert.