Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1997

Geschäftszahl

93/14/0180

Rechtssatz

Nur Wirtschaftsgüter, die denkbar sowohl Privatvermögen als auch Betriebsvermögen sein können, können durch Aufnahme in die Bücher zu gewillkürtem Betriebsvermögen werden. Eine freistehende Wohnung ist, zumal wenn sie unmittelbar über den Räumen eines Gewerbebetriebes liegt, nach der Verkehrsauffassung jedenfalls ein solches Wirtschaftsgut.