Verwaltungsgerichtshof
15.02.1994
93/14/0175
Für die Beurteilung der Frage, wann ein Auftrag (im wesentlichen) erfüllt und die Leistung durch den Vertragspartner abgenommen worden ist (Zeitpunkt der Gewinnrealisierung), kommt es nicht auf eine bestimmte Relation der Preisansätze für die ausstehenden Leistungen zum Gesamtauftragsvolumen an. Andernfalls wären bei einem Milliardenauftrag auch ausstehnde Leistungen in Millionenhöhe als unwesentlich zu behandeln. Für die Unwesentlichkeit kann daher nur die zu vernachlässigende Bedeutung im Gesamtgefüge des Geschäftes und die zu vernachlässigende Höhe des Betrages, der auf die ausstehende Leistung entfällt, von Bedeutung sein.