Verwaltungsgerichtshof
25.01.1994
93/14/0171
Bei der Prüfung der Einkunftsquelleneigenschaft ist von der Bewirtschaftungsart auszugehen, die vom Unternehmer während des Zeitraumes, für den die Totalgewinnerzielungsmöglichkeit zu prüfen ist, eingeschlagen wurde, nicht jedoch von einer Bewirtschaftungsart, die auch möglich gewesen wäre.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/14/0172