Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Geschäftszahl

93/14/0171

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Einkunftsquelleneigenschaft ist von der Bewirtschaftungsart auszugehen, die vom Unternehmer während des Zeitraumes, für den die Totalgewinnerzielungsmöglichkeit zu prüfen ist, eingeschlagen wurde, nicht jedoch von einer Bewirtschaftungsart, die auch möglich gewesen wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/14/0172