Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1997

Geschäftszahl

93/14/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/17 94/14/0069 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß eine gesetzwidrige Vorgangsweise nicht mehr aufrecht erhalten wird, stellt für sich allein keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar.