Verwaltungsgerichtshof
25.11.1997
93/14/0159
GRS wie VwGH E 1995/01/17 94/14/0069 3
Der Umstand, daß eine gesetzwidrige Vorgangsweise nicht mehr aufrecht erhalten wird, stellt für sich allein keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar.