Verwaltungsgerichtshof
24.11.1998
93/14/0151
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens führt als solche als ausschließlich kassatorische Entscheidung zur gänzlichen Beseitigung des Bescheides, der das wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluß gebracht hat (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, S 2958). Eines diesbezüglich gesonderten Bescheidspruches im Wiederaufnahmebescheid bedarf es daher nicht.