Verwaltungsgerichtshof
24.11.1998
93/14/0151
Eine menschliche Betätigung ist nur dann als Einkunftsquelle anzusehen, wenn sie nach den Verhältnissen des einzelnen Falles geeignet ist, auf Dauer einen Gewinn oder einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (Hinweis E 12.11.1986, 86/13/0023-0025).