Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1994

Geschäftszahl

93/14/0140

Rechtssatz

Dem Stillschweigen des Bevollmächtigten gegenüber der Behörde nach Zustellung eines Vorhaltes (hier im Abgabenfestsetzungsverfahren) kommt im konkreten Fall kein Erklärungsgehalt gegenüber der Behörde zu, weil die unberechtigte Zustellung nicht zu einem aktiven Verhalten verpflichtet. Auf welche Weise Anbringen an die Abgabenbehörde in einem Abgabenfestsetzungsverfahren, das der Bundesabgabenordnung unterliegt, heranzutragen sind, läßt sich Paragraph 85, BAO entnehmen. Rein passives Verhalten läßt sich danach nicht als Anbringen verstehen. Die Gebrauchnahme von Dispositionsrechten der Partei gemäß Paragraph 83, Absatz eins, BAO und Paragraph 9, Absatz eins, ZustG durch Erklärung gegenüber der Abgabenbehörde ist Anbringen iSd Paragraph 85, BAO.