Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

93/14/0123

Rechtssatz

Wie aus den Worten "nach den Ergebnissen des Ermittlungverfahrens" hervorgeht, muß es sich hiebei um Ungewißheiten im Tatsachenbereich handeln (Hinweis E 23.10.1987, 85/17/0040; Stoll, BAO-Handbuch, Seite 471).