Verwaltungsgerichtshof
05.10.1993
93/14/0122
Zukünftige Verhältnisse (hier betreffend die Abnutzbarkeit eines Wegerechtes) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart bereits verläßlich voraussehen lassen (Hinweis E 17.11.1992, 92/14/0141).