Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1993

Geschäftszahl

93/14/0122

Rechtssatz

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Recht, über fremden Grund eine Straße zu führen, und den Straßenbauten selbst. Wenn sich die Substanz der Betriebseinrichtungen einer Mautstraße verzehrt, bewirkt dies keinen Werteverzehr beim Wegerecht, auf dessen Grundlage Straßenbauten immer wieder erneuert werden können.