Verwaltungsgerichtshof
05.10.1993
93/14/0122
Abnutzbar sind Wirtschaftsgüter, die einem Werteverzehr unterliegen; der Werteverzehr kann technisch, wirtschaftlich oder auch zeitlich bedingt sein (Hinweis Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 02te Auflage, Paragraph 6, Textziffer 158). Rechte können abnutzbare oder nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein (Hinweis Doralt, aaO Textziffer 159, 228).